KingsCorp · Villach
DACHDECKER & SPENGLER

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Dachdecker- und Spenglerarbeiten

Vertragspartner Harbas Serif

Geschäftsbezeichnung KingsCorp

Sitz Villach, Österreich

Website www.kingscorp.at

Fassung September 2026

 

1. Geltungsbereich und Vertragspartner

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über Dachdecker- und Spenglerarbeiten sowie damit zusammenhängende Lieferungen und Leistungen von Harbas Serif unter der Geschäftsbezeichnung KingsCorp. Sie gelten insbesondere für Reparaturen, Wartungsarbeiten, Dachentwässerungen, Verblechungen, Einfassungen, Abdichtungen, Schadensbehebungen sowie kleinere und mittlere Sanierungsarbeiten, soweit diese vom vereinbarten Leistungsumfang und von der Gewerbeberechtigung umfasst sind.

Die AGB gelten gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes und gegenüber Unternehmern im Sinne des Unternehmensgesetzbuches. Zwingende gesetzliche Bestimmungen zugunsten von Verbrauchern bleiben uneingeschränkt aufrecht.

Abweichende Geschäftsbedingungen eines unternehmerischen Auftraggebers gelten nur, wenn KingsCorp ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Individuelle Vereinbarungen im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einem schriftlich oder elektronisch bestätigten Nachtrag gehen diesen AGB vor.

Für bestehende Verträge gilt die bei Vertragsabschluss wirksam einbezogene Fassung. Änderungen dieser AGB gelten nur für neue Verträge, sofern mit dem Auftraggeber nichts anderes wirksam vereinbart wird.

2. Vertragsgrundlagen und Leistungsumfang

Art und Umfang der Leistung ergeben sich in erster Linie aus dem angenommenen Angebot, der Auftragsbestätigung, einer allfälligen Leistungsbeschreibung, vereinbarten Plänen oder Details sowie bestätigten Nachträgen. Angaben auf der Website oder in allgemeinem Werbematerial ersetzen keine konkrete Leistungsvereinbarung.

KingsCorp schuldet nur die ausdrücklich vereinbarten Leistungen. Leistungen, die technisch oder wirtschaftlich sinnvoll sein können, aber nicht beauftragt wurden, sind nicht automatisch Bestandteil des Auftrags.

KingsCorp kann zur Vertragserfüllung geeignete Fachunternehmen oder Dienstleister einsetzen, insbesondere für Gerüst, Arbeitsbühne, Kran, Transport, Entsorgung oder sonstige Spezialleistungen. Die Verantwortlichkeit von KingsCorp für den eigenen vertraglichen Leistungsumfang bleibt dadurch unberührt.

3. Besichtigung, Angebot und Kostenvoranschlag

Eine Besichtigung dient der Feststellung des erkennbaren Zustands, des voraussichtlichen Arbeitsumfangs, des Materialbedarfs, der Zugänglichkeit und der erforderlichen Baustelleneinrichtung. Verdeckte Bauteile und nicht sichtbare Schäden können dabei regelmäßig nicht abschließend beurteilt werden.

Angebote gelten für die darin angegebene Bindungsfrist. Fehlt eine ausdrücklich festgelegte Bindungsfrist, richtet sich die Bindungsdauer nach den gesetzlichen Regeln. Ein Angebot ist nur dann freibleibend oder unverbindlich, wenn dies im Angebot ausdrücklich angegeben wird.

Kostenvoranschläge gegenüber Verbrauchern sind verbindlich, sofern sie nicht vor ihrer Erstellung ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet wurden. Ein unverbindlicher Kostenvoranschlag berechtigt nicht zu einer beliebigen Überschreitung. Wird eine beträchtliche Überschreitung unvermeidbar, wird der Auftraggeber unverzüglich verständigt, bevor die entsprechenden Mehrleistungen ausgeführt werden.

Eine Besichtigung, ein Kostenvoranschlag, ein Aufmaß, eine Skizze oder eine Detailplanung wird nur dann gesondert verrechnet, wenn die Kostenpflicht vorab mit dem Auftraggeber vereinbart wurde.

4. Aufmaß, Mengen, Einheitspreise und Pauschalpreise

Im Angebot angegebene Mengen können, sofern sie nicht ausdrücklich als fix vereinbart sind, Schätz- oder Aufmaßmengen sein. Bei Abrechnung nach Einheitspreisen erfolgt die Schlussabrechnung nach den tatsächlich ausgeführten und nachvollziehbar ermittelten Mengen.

Ein ausdrücklich vereinbarter Pauschalpreis bleibt für den vereinbarten Leistungsumfang grundsätzlich bestehen. Nicht umfasst sind nachträglich beauftragte Änderungen, Zusatzleistungen, vom Auftraggeber verursachte Mehrleistungen und Arbeiten aufgrund bei Vertragsabschluss nicht erkennbarer Umstände, soweit diese nicht bereits vom vereinbarten Risiko des Pauschalpreises umfasst sind.

Regiearbeiten und Zusatzleistungen, für die kein eigener Einheitspreis vereinbart wurde, werden nach tatsächlichem Arbeitsaufwand, eingesetztem Material, notwendiger Anfahrt und gegebenenfalls Fremdleistungen zu den im Angebot vereinbarten oder sonst angemessenen Sätzen abgerechnet.

5. Preise, Umsatzsteuer und Preisänderungen

Gegenüber Verbrauchern werden Endpreise einschließlich der gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer angegeben. Gegenüber Unternehmern können Preise netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Liegen bei Bauleistungen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Übergang der Steuerschuld vor, erfolgt die Rechnungslegung nach den dafür geltenden Reverse-Charge-Bestimmungen.

Material, Kleinmaterial, Anfahrt, Entsorgung, Gerüst, Arbeitsbühne, Kran, Transport und sonstige Fremdleistungen werden entsprechend dem Angebot oder der Auftragsbestätigung verrechnet.

Preisänderungen nach Vertragsabschluss werden nur berücksichtigt, wenn sie im konkreten Vertrag wirksam vereinbart wurden oder sich aus einer vom Auftraggeber veranlassten Änderung des Leistungsumfangs ergeben. Für länger laufende Unternehmerprojekte kann im Angebot eine gesonderte Preisgleit- oder Indexregelung vereinbart werden.

6. Materialbeschaffung, Sonderanfertigungen und Produktänderungen

Auftragsspezifische Materialien werden grundsätzlich nach Auftragserteilung und erforderlicher Farb-, Material- oder Produktauswahl bestellt. Bei materialintensiven Aufträgen kann eine im Angebot festgelegte Materialanzahlung oder Teilzahlung vereinbart werden.

Sonderanfertigungen, speziell zugeschnittene Bleche, Sonderfarben und eigens für den Auftrag bestellte Produkte können nach Bestellung häufig nicht oder nur mit Kostenfolgen storniert oder zurückgegeben werden. Bereits ausgelöste, nicht anderweitig wirtschaftlich verwertbare Beschaffungen werden bei einer vom Auftraggeber verursachten Vertragsbeendigung im gesetzlich zulässigen Umfang berücksichtigt.

Ist ein konkret vorgesehenes Produkt nicht rechtzeitig lieferbar, wird eine technisch gleichwertige Alternative nur nach Abstimmung eingesetzt, sofern dadurch wesentliche Eigenschaften, Optik oder Preis berührt werden.

7. Materialtypische Eigenschaften und Oberflächen

Materialtypische Erscheinungen stellen keinen Mangel dar, sofern die vereinbarte Funktion und die fachgerechte Ausführung nicht beeinträchtigt sind. Dazu können insbesondere chargenbedingte Farbnuancen, unterschiedliche Lichtwirkung, Walz- oder Bearbeitungsspuren sowie materialtypische Alterungs- und Witterungserscheinungen gehören.

Bei Metallen wie Kupfer, Zink und vergleichbaren Werkstoffen können sich Farbe und Oberfläche durch natürliche Oxidation und Patinabildung verändern. Solche natürlichen Veränderungen sind Teil des Werkstoffverhaltens und keine Zusicherung einer dauerhaft unveränderten Ausgangsfarbe.

8. Vom Auftraggeber beigestellte Materialien und Vorgaben

Vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien, Bauteile, Pläne, Maße oder sonstige Vorgaben werden verwendet, soweit sie für die beauftragte Ausführung geeignet erscheinen. KingsCorp bleibt zur gesetzlichen Prüf- und Warnpflicht verpflichtet.

Erweisen sich beigestellte Materialien, vorhandene Konstruktionen oder Anweisungen als erkennbar ungeeignet, wird der Auftraggeber darauf hingewiesen. Besteht der Auftraggeber trotz ordnungsgemäßer Warnung auf einer bestimmten Ausführung, richten sich die Folgen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Für Mängel, die ausschließlich auf einem vom Auftraggeber beigestellten mangelhaften Material oder auf einer trotz ordnungsgemäßer Warnung verlangten ungeeigneten Ausführung beruhen, haftet KingsCorp nur im gesetzlich vorgesehenen Umfang. Zusätzlicher Prüf-, Bearbeitungs- oder Montageaufwand kann nach vorheriger Abstimmung gesondert verrechnet werden.

9. Mitwirkung des Auftraggebers, Zugang, Wasser und Strom

Der Auftraggeber stellt sicher, dass KingsCorp zum vereinbarten Termin ungehinderten Zugang zum Arbeitsbereich erhält und Zufahrten, Stellflächen und Arbeitsbereiche soweit erforderlich frei zugänglich sind.

Soweit für die Arbeiten erforderlich und am Objekt vorhanden, stellt der Auftraggeber einen technisch geeigneten Strom- und Wasseranschluss zur Verfügung, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart wurde.

Der Auftraggeber informiert KingsCorp vor Arbeitsbeginn über ihm bekannte Gefahrenstellen, verdeckte Leitungen, statische Besonderheiten, bestehende Schäden, schadstoffverdächtige Baustoffe, besondere Zufahrtsbeschränkungen und sonstige Umstände, die für die sichere oder fachgerechte Ausführung relevant sind.

Erforderliche Zustimmungen von Eigentümern, Hausverwaltungen, Nachbarn oder sonstigen Berechtigten sowie behördliche Bewilligungen sind vom Auftraggeber einzuholen, soweit sie nach Gesetz oder Vereinbarung seinem Verantwortungsbereich zugeordnet sind.

10. Eigenleistungen, andere Gewerke und Baustellenkoordination

Führt der Auftraggeber selbst Arbeiten aus oder beauftragt er weitere Unternehmen, müssen Schnittstellen, Reihenfolge und Zugang so koordiniert werden, dass die Arbeiten von KingsCorp fachgerecht und sicher ausgeführt werden können.

KingsCorp haftet nicht für Mängel oder Verzögerungen, die ausschließlich durch ungeeignete Eigenleistungen des Auftraggebers, durch Leistungen anderer Unternehmen oder durch nicht abgestimmte Eingriffe Dritter verursacht werden.

Soweit gesetzlich vorgesehen, bleiben die Koordinationspflichten des Auftraggebers nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz unberührt. Werden Arbeiten durch fehlende Vorleistungen, andere Gewerke oder sonstige dem Auftraggeber zurechenbare Umstände behindert, verlängern sich Ausführungsfristen angemessen; nachweisbarer zusätzlicher Aufwand kann verrechnet werden.

11. Verdeckte Schäden, Bestandskonstruktionen und Statik

Bei Reparaturen und Sanierungen können Schäden erst nach Öffnung oder Demontage vorhandener Bauteile erkennbar werden. Dazu gehören beispielsweise beschädigtes oder verfaultes Holz, feuchte Dämmung, verdeckte Korrosion, mangelhafte Unterdeckungen, frühere unsachgemäße Reparaturen, verdeckte Wasserschäden oder unzureichende Anschlüsse.

Solche zusätzlichen Arbeiten sind nicht automatisch im ursprünglichen Leistungsumfang enthalten. KingsCorp dokumentiert die Feststellung und stimmt technisch erforderliche Zusatzarbeiten sowie deren Kosten mit dem Auftraggeber ab.

Statische Berechnungen, Nachweise oder Planungsleistungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurden. Bestehen Zweifel an der Tragfähigkeit oder statischen Eignung einer Konstruktion, kann KingsCorp die Fortsetzung der Arbeiten von einer fachkundigen Prüfung abhängig machen.

12. Schadstoffe und Asbest

Bei älteren Dächern und Fassaden können asbesthaltige oder andere gesundheitsgefährdende Baustoffe vorhanden sein. Besteht aufgrund des Baualters, der Materialart oder sonstiger Umstände ein begründeter Verdacht auf Schadstoffe, kann KingsCorp die Arbeiten bis zur fachgerechten Klärung unterbrechen.

Probenahme, Analyse, besondere Schutzmaßnahmen, behördliche Meldungen, Spezialabbruch, Sanierung und Entsorgung schadstoffhaltiger Materialien sind nur Bestandteil des Auftrags, wenn dies ausdrücklich vereinbart und von KingsCorp gewerbe- und arbeitsschutzrechtlich zulässig ist. Soweit dafür ein besonders ermächtigtes Fachunternehmen erforderlich ist, wird dieses gesondert beauftragt.

Aus einer solchen sicherheitsbedingten Unterbrechung resultierende Terminänderungen und nach Abstimmung erforderliche Zusatzleistungen werden entsprechend der tatsächlichen Situation behandelt.

13. Baustellensicherheit, Gerüst, Arbeitsbühne und Kran

KingsCorp führt Arbeiten nur aus, wenn sie unter den gegebenen Umständen sicher und fachgerecht durchgeführt werden können. Erforderliche Schutz- und Zugangsmittel richten sich nach der konkreten Baustelle und den gesetzlichen Arbeitsschutzvorschriften.

Je nach Auftrag können insbesondere Gerüst, Arbeitsbühne, Absturzsicherung, Auffangsysteme, Absperrungen, Hebe- und Transportmittel oder Kran erforderlich sein. Soweit diese Leistungen nicht im Angebot enthalten sind, werden sie vor Beauftragung mit dem Auftraggeber abgestimmt und gesondert verrechnet.

Ist eine sichere Ausführung aufgrund des Baustellenzustands, fehlender Sicherung, nicht geeigneter Zugänge oder anderer Gefahren nicht möglich, darf KingsCorp die Arbeiten nicht beginnen oder vorübergehend einstellen.

14. Technische Ausführung und anwendbare Regeln

Die Arbeiten werden nach dem vereinbarten Leistungsumfang, den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, den anerkannten Regeln der Technik und den für die konkrete Leistung einschlägigen Herstellerangaben ausgeführt.

Soweit vertraglich einschlägig, werden die für Dachdecker- und Spenglerarbeiten maßgeblichen technischen Regeln berücksichtigt, darunter insbesondere die einschlägigen ÖNORMEN für Dachdeckerarbeiten, Bauspenglerarbeiten, Dacheindeckungen, Dachabdichtungen, Sicherheitsausstattungen, Schneeschutz und Dachentwässerung.

Vertragsnormen wie die ÖNORM B 2110 werden nur dann Bestandteil des konkreten Vertrags, wenn ihre Geltung ausdrücklich vereinbart wurde.

15. Dachsicherheit, Schneeschutz, Wind und außergewöhnliche Witterung

Dachsicherheits- und Schneeschutzsysteme werden nur geschuldet, wenn sie Bestandteil des Auftrags sind. Bestehende fehlende oder unzureichende Einrichtungen werden, soweit sie für den Auftrag relevant und erkennbar sind, mit dem Auftraggeber besprochen.

Schneeschutzsysteme vermindern das Abrutschen von Schnee und Eis, können aber keinen absoluten Schutz vor Dachlawinen, Schneeverfrachtungen, Wechten oder Eisbildung gewährleisten. Erforderliche Überwachung und Entfernung gefährlicher Schnee- oder Eisbildungen bleibt Aufgabe des Gebäudeverantwortlichen, sofern keine gesonderte Wartungs- oder Räumleistung beauftragt wurde.

Auch fachgerecht ausgeführte Dacheindeckungen können bei außergewöhnlichen Sturm-, Schnee- oder Eisbelastungen beschädigt werden. Schäden infolge außergewöhnlicher äußerer Einwirkungen sind nicht allein deshalb ein Mangel der Werkleistung.

16. Photovoltaik, Solar, Antennen und technische Aufbauten

Demontage, Versetzung oder Wiedermontage von Photovoltaik-, Solar-, Antennen-, Lüftungs- oder sonstigen technischen Anlagen ist nur Bestandteil des Auftrags, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und die Tätigkeit von der Gewerbeberechtigung von KingsCorp umfasst ist.

Elektrische Trenn-, Anschluss- oder Prüfleistungen werden durch entsprechend befugte Fachunternehmen ausgeführt, soweit dies gesetzlich erforderlich ist.

Zusätzliche Lasten, Befestigungspunkte und Dachdurchdringungen technischer Anlagen müssen mit Dachaufbau, Abdichtung, Windlast, Schneelast und Dachsicherheit abgestimmt werden.

17. Entsorgung, Verpackungen, Paletten und Restmaterial

Ob Demontage, Abtransport und Entsorgung von Altmaterial, Baurestmassen oder Verpackungen im Preis enthalten sind, ergibt sich aus dem Angebot. Nicht vereinbarte Entsorgungsleistungen werden nur nach Abstimmung übernommen und nach tatsächlichem Aufwand beziehungsweise Entsorgungsnachweis verrechnet.

Pfandpaletten, Mehrweggebinde und rückgabepflichtige Transport- oder Verpackungsmittel bleiben zur Rückgabe an Lieferanten bestimmt und gehen nicht automatisch in das Eigentum des Auftraggebers über.

Nicht verbautes Restmaterial, das dem Auftraggeber gesondert verrechnet wurde, steht ihm zu. Nicht verrechnetes oder rückgabefähiges Material verbleibt bei KingsCorp, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

18. Notmaßnahmen und behelfsmäßige Instandsetzungen

Wird eine Leistung ausdrücklich als Notmaßnahme, provisorische Reparatur oder behelfsmäßige Instandsetzung beauftragt, ist ihre Haltbarkeit naturgemäß auf den Zweck und den Zustand des vorhandenen Bauteils beschränkt.

Eine Notmaßnahme dient insbesondere der kurzfristigen Schadensbegrenzung oder Sicherung bis zu einer fachgerechten dauerhaften Sanierung. KingsCorp weist darauf hin, wenn anschließend eine weitergehende Instandsetzung erforderlich ist.

Ist eine sofortige Sicherungsmaßnahme erforderlich, um eine unmittelbare Gefahr für Personen oder erhebliche weitere Gebäudeschäden zu vermeiden und ist der Auftraggeber nicht rechtzeitig erreichbar, darf KingsCorp im Rahmen des erteilten Auftrags die unbedingt notwendigen Sicherungsmaßnahmen setzen. Weitergehende Sanierungsarbeiten bedürfen grundsätzlich der Abstimmung.

19. Punktuelle Reparaturen an bestehenden Dächern

Bei punktuellen Reparaturen wird nur der beauftragte Bereich bearbeitet. Aus der Reparatur eines einzelnen Schadens entsteht keine Zusicherung über Zustand, Dichtheit oder verbleibende Lebensdauer des übrigen Daches oder nicht beauftragter angrenzender Bauteile.

Bei altersschwachen, vorgeschädigten oder mehrfach reparierten Bestandskonstruktionen kann die technische Haltbarkeit einer punktuellen Instandsetzung durch den vorhandenen Gesamtzustand begrenzt sein. Erkennbare weitergehende Schäden werden dokumentiert und dem Auftraggeber mitgeteilt.

20. Leistungsfristen, Wetter, Lieferverzug und höhere Gewalt

Ausführungs- und Fertigstellungstermine sind verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Dachdecker- und Spenglerarbeiten sind unmittelbar von Wetter, Untergrund und Baustellensicherheit abhängig.

Fristen verlängern sich angemessen, wenn Arbeiten durch Regen, Schnee, Eis, Sturm, starken Wind, ungeeignete Temperaturen, nasse oder vereiste Untergründe, höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, nicht vorhersehbare Lieferstörungen oder andere nicht von KingsCorp zu vertretende Umstände nicht sicher oder fachgerecht durchgeführt werden können.

KingsCorp informiert den Auftraggeber über wesentliche Verzögerungen und stimmt den weiteren Ablauf ab. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bei erheblichen Verzögerungen bleiben unberührt.

21. Behinderungen, Wartezeiten, Zusatzfahrten und Annahmeverzug

Kann die Arbeit aus einem dem Auftraggeber zurechenbaren Grund nicht wie vereinbart begonnen oder fortgesetzt werden, können nachweisbare Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten, erneute Einrichtung der Baustelle, zusätzliche Mietzeiten von Gerüst oder Arbeitsbühne sowie sonstiger dadurch verursachter Mehraufwand nach vorhersehbarer beziehungsweise tatsächlicher Notwendigkeit verrechnet werden.

Gerät der Auftraggeber trotz angemessener Aufforderung mit erforderlichen Mitwirkungen oder der Annahme der Leistung in Verzug, können bereits erbrachte Leistungen zwischenabgerechnet und auftragsspezifische Materialien angemessen gelagert werden. Tatsächlich notwendige Lager- oder Wiederbeschaffungskosten werden im gesetzlich zulässigen Umfang verrechnet.

22. Teilrechnungen, Anzahlungen und Zahlungsbedingungen

Bei materialintensiven oder länger dauernden Aufträgen können im Angebot Anzahlungen, Materialanzahlungen oder Teilrechnungen nach Baufortschritt vereinbart werden. Bereits geleistete Zahlungen werden in der Schlussrechnung berücksichtigt.

Rechnungen sind innerhalb der im Angebot oder auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zu bezahlen. Ist keine besondere Frist vereinbart, gilt eine Zahlungsfrist von 14 Tagen ab Rechnungserhalt.

Skonto wird nur gewährt, wenn es ausdrücklich vereinbart wurde. Die Rechnung kann elektronisch übermittelt werden.

23. Zahlungsverzug und Einstellung weiterer Arbeiten

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Gegenüber Verbrauchern beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz grundsätzlich 4 % pro Jahr. Bei Unternehmergeschäften beträgt er bei verschuldetem Zahlungsverzug 9,2 Prozentpunkte über dem maßgeblichen Basiszinssatz; bei unverschuldetem Verzug gelten die gesetzlichen Sonderregeln.

Notwendige und angemessene Mahn-, Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten können im gesetzlich zulässigen Umfang verrechnet werden.

Bei wesentlichem Zahlungsrückstand kann KingsCorp nach Mahnung und angemessener Fristsetzung weitere Arbeiten bis zur Zahlung aussetzen, soweit dies rechtlich zulässig und mit der Baustellensicherheit vereinbar ist.

24. Versicherungsfälle und Sturmschäden

Wird eine Reparatur im Zusammenhang mit einem Versicherungsfall beauftragt, bleibt der Auftraggeber Vertragspartner und zur Zahlung verpflichtet, sofern nicht ausdrücklich eine direkte Abrechnung oder Schuldübernahme durch den Versicherer vereinbart und von KingsCorp akzeptiert wurde.

Eine Kostenschätzung oder Dokumentation für einen Versicherer stellt keine Zusage dar, dass der Versicherer sämtliche Kosten übernimmt. Entscheidungen über Deckung, Selbstbehalt und Erstattungsumfang treffen ausschließlich Versicherer und Versicherungsnehmer.

Zusätzlicher Aufwand für umfangreiche Versicherungsdokumentation, besondere Aufmaßunterlagen oder wiederholte Abstimmungen wird nur dann gesondert verrechnet, wenn dies vorab vereinbart wurde.

25. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte, noch nicht fest mit dem Bauwerk verbundene und eindeutig abgrenzbare Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von KingsCorp, soweit dies rechtlich zulässig ist.

Für bereits verarbeitete oder fest mit dem Gebäude verbundene Materialien richten sich die Eigentumsverhältnisse nach den gesetzlichen Bestimmungen.

26. Fertigstellung, Übernahme und Dokumentation

Nach Fertigstellung wird die Leistung übergeben oder die Fertigstellung mitgeteilt. Bei umfangreicheren Arbeiten kann eine gemeinsame Abnahme oder ein Übergabeprotokoll vereinbart werden.

Der Auftraggeber soll erkennbare Abweichungen oder Mängel möglichst bei der Übergabe mitteilen. Gesetzliche Gewährleistungsrechte von Verbrauchern werden durch eine unterlassene sofortige Beanstandung nicht eingeschränkt.

KingsCorp kann den Zustand vor, während und nach der Ausführung durch Fotos, Aufmaßdaten und sonstige Baustellendokumentation festhalten, soweit dies für Leistungserbringung, Abrechnung, Beweissicherung, Gewährleistung oder gesetzliche Dokumentationspflichten erforderlich ist.

27. Gewährleistung und Mängelbehebung

Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen und gesetzlichen Fristen. Eine freiwillige Garantie besteht nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich zugesagt wurde. Herstellergarantien richten sich nach den Bedingungen des jeweiligen Herstellers.

Gegenüber Unternehmern wird die Gewährleistungsfrist, soweit gesetzlich zulässig, auf zwölf Monate ab Übergabe der Leistung beschränkt.

Der Auftraggeber hat KingsCorp Gelegenheit zu geben, einen behaupteten Mangel zu besichtigen und innerhalb angemessener Frist zu verbessern, soweit gesetzlich ein Verbesserungsrecht besteht.

Keine Gewährleistung besteht für Umstände, die nicht auf der Leistung von KingsCorp beruhen, insbesondere für natürliche Abnutzung, nachträgliche Eingriffe Dritter, unterlassene notwendige Wartung, Schäden an nicht beauftragten Bauteilen oder Mängel eines vom Auftraggeber beigestellten Materials, soweit KingsCorp die gesetzliche Prüf- und Warnpflicht erfüllt hat.

28. Besondere Regelungen gegenüber Unternehmern

Gegenüber Unternehmern wird die Prüf- und Rügepflicht des § 377 UGB, soweit rechtlich zulässig, auch für Werkleistungen an unbeweglichen Sachen vereinbart. Erkennbare Mängel sind nach Übergabe unverzüglich zu prüfen und innerhalb angemessener Frist konkret anzuzeigen.

Ist eine Mängelbehauptung eines unternehmerischen Auftraggebers schuldhaft unberechtigt und entsteht KingsCorp dadurch notwendiger Aufwand zur Feststellung der Mängelfreiheit, kann dieser angemessene Aufwand verrechnet werden.

Eine Aufrechnung durch einen Unternehmer ist nur mit rechtskräftig festgestellten, von KingsCorp anerkannten oder im rechtlichen Zusammenhang mit der Forderung stehenden Gegenansprüchen zulässig. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

29. Wartung und laufende Kontrolle

Wartung, Reinigung von Dachflächen und Dachentwässerungen, Kontrolle von Anschlüssen, Schneeräumung sowie regelmäßige Überprüfung von Dachsicherheits- oder Schneeschutzsystemen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurden.

Schäden, die kausal auf unterlassene notwendige Wartung, unsachgemäße Fremdeingriffe oder eine nicht beauftragte fortlaufende Kontrolle zurückzuführen sind, werden KingsCorp nicht zugerechnet, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Nach außergewöhnlichen Sturm-, Schnee- oder Hagelereignissen kann eine fachliche Sichtkontrolle sinnvoll sein; eine dauerhafte Überwachungspflicht von KingsCorp besteht ohne gesonderten Wartungsvertrag nicht.

30. Haftung

Gegenüber Verbrauchern richtet sich die Haftung nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Personenschäden und sonstige zwingend haftungsbegründende Tatbestände wird nicht ausgeschlossen oder beschränkt.

Gegenüber Unternehmern haftet KingsCorp für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen; dies gilt insbesondere nicht für Personenschäden und nicht, soweit zwingendes Recht entgegensteht.

KingsCorp haftet nicht für Schäden, die ausschließlich auf bei fachgerechter Besichtigung nicht erkennbaren Bestandsmängeln, unsachgemäßen Vorleistungen Dritter oder einer trotz ordnungsgemäßer Warnung ausdrücklich verlangten ungeeigneten Ausführung beruhen.

Zwingende Bestimmungen insbesondere des Produkthaftungsrechts bleiben unberührt.

31. Fotodokumentation und Referenzverwendung

Fotos und sonstige Dokumentationen dürfen für technische Dokumentation, Abrechnung, Beweissicherung und Gewährleistungsbearbeitung verwendet und im dafür erforderlichen Umfang gespeichert werden.

Eine Veröffentlichung zu Werbe- oder Referenzzwecken erfolgt bei erkennbaren Privatobjekten, Personen, Kennzeichen, Adressen oder sonstigen personenbezogenen Merkmalen nur mit einer rechtlich ausreichenden Zustimmung oder nach wirksamer Anonymisierung.

Der Name eines privaten Auftraggebers und seine genaue Objektadresse werden nicht ohne ausdrückliche Zustimmung als Referenz veröffentlicht.

32. Datenschutz

Personenbezogene Daten werden im Rahmen der geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet, soweit dies für Angebotserstellung, Vertragsabwicklung, Baustellenorganisation, Rechnungslegung, Dokumentation, Gewährleistung, Buchhaltung oder gesetzliche Aufbewahrungspflichten erforderlich ist.

Weitere Informationen zur Datenverarbeitung werden in einer gesonderten Datenschutzerklärung auf www.kingscorp.at bereitgestellt.

33. Verbraucherverträge, Fernabsatz und Außergeschäftsraumverträge

Wird ein Vertrag mit einem Verbraucher im Fernabsatz oder außerhalb der Geschäftsräume von KingsCorp geschlossen und ist das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz anwendbar, erhält der Verbraucher die gesetzlich vorgeschriebenen vorvertraglichen Informationen und grundsätzlich ein 14-tägiges Rücktrittsrecht, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift.

Wünscht der Verbraucher, dass KingsCorp bereits vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit einer Dienstleistung beginnt, wird vor Arbeitsbeginn die gesetzlich erforderliche ausdrückliche Erklärung eingeholt. Bei vollständiger Vertragserfüllung kann das Rücktrittsrecht unter den gesetzlichen Voraussetzungen erlöschen; bei wirksamem Rücktritt nach bereits begonnenen Arbeiten kann ein gesetzlicher Wertersatz für die bis dahin erbrachte Leistung entstehen.

Für vom Verbraucher ausdrücklich angeforderte dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten gelten die gesetzlichen Sonderbestimmungen. Nicht vom dringenden Auftrag erfasste Zusatzleistungen bleiben davon unberührt.

Soweit für Verbraucherverträge gesetzlich vorgeschriebene harmonisierte Informationen zur Gewährleistung, Garantie oder Reparierbarkeit bereitzustellen sind, werden diese zusätzlich zu den Vertragsunterlagen in der jeweils vorgeschriebenen Form erteilt.

Werden Verbraucherverträge künftig über eine Online-Benutzeroberfläche abgeschlossen, stellt KingsCorp die gesetzlich vorgeschriebene elektronische Rücktrittsfunktion bereit, sobald und soweit diese Pflicht auf das jeweilige Angebot anwendbar ist.

34. Rücktritt, Stornierung und vom Auftraggeber verursachte Beendigung

Gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben unberührt. Außerhalb eines gesetzlichen Rücktrittsrechts bedarf eine einvernehmliche Aufhebung des Vertrags einer Vereinbarung zwischen den Parteien.

Wird die Ausführung eines wirksam erteilten Auftrags aus einem dem Auftraggeber zurechenbaren Grund verhindert oder beendet, richten sich die Entgeltansprüche nach den gesetzlichen Werkvertragsbestimmungen. Bereits erbrachte Leistungen und notwendige, nicht anderweitig verwertbare auftragsspezifische Beschaffungen werden im gesetzlich zulässigen Umfang berücksichtigt.

Pauschale Stornogebühren werden nur geschuldet, wenn sie im konkreten Vertrag wirksam vereinbart wurden.

35. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt österreichisches Recht. Gegenüber Unternehmern wird, soweit rechtlich zulässig, das sachlich zuständige Gericht am Sitz von KingsCorp in Villach als Gerichtsstand vereinbart.

Für Verbraucher gelten die zwingenden gesetzlichen Gerichtsstände und Verbraucherschutzbestimmungen. Das UN-Kaufrecht wird gegenüber Unternehmern ausgeschlossen, soweit dessen Anwendung überhaupt in Betracht kommt.

36. Schlussbestimmungen

Sollte eine einzelne Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Gegenüber Verbrauchern tritt an die Stelle einer unwirksamen Regelung die zwingende gesetzliche Bestimmung.

Mündliche Nebenabreden, nachträgliche Änderungen und Zusatzaufträge sollen aus Beweisgründen schriftlich oder elektronisch bestätigt werden. Zwingende gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.

Vertragssprache ist Deutsch.

© KingsCorp / Harbas Serif · Dachdecker- und Spenglerarbeiten · Villach, Kärnten · Fassung September 2026